Kinderbetreuung und Pflegefreistellung in Österreich
Stand: 19. Oktober 2026.
Wenn das Kind krank ist oder der Kindergarten schließt, brauchen berufstätige Eltern zwei Dinge: den Überblick über Betreuung und den Überblick über die Pflegefreistellung. Beides ist in Österreich gesetzlich geregelt, aber nicht identisch in jedem Bundesland. Hier nur das, was sich auf Amtsseiten belegen lässt.
Kindergarten: Besuchspflicht und beitragsfreies Jahr
Die Rahmenbedingungen für Kindergärten sind Ländersache. Anzahl der Plätze, Öffnungszeiten und Kosten unterscheiden sich. Bundesweit gilt: Der halbtägige Besuch (mindestens 20 Stunden pro Woche, ohne Mittagstisch) im letzten Jahr vor dem Schuleintritt ist für die Eltern beitragsfrei. Kinder, die bis zum 31. August fünf Jahre alt geworden sind, müssen von September bis Juni mit Ausnahme der Schulferien halbtags in eine geeignete elementare Bildungseinrichtung. Ergänzend zu Ferien und schulfreien Tagen sind höchstens fünf Wochen Urlaub im Kindergartenjahr vorgesehen. Der verpflichtende Besuch umfasst laut 15a-Vereinbarung mindestens vier Tage pro Woche und 20 Stunden.
Ausnahmen von der Besuchspflicht gibt es unter anderem bei vorzeitigem Schulbesuch, wenn der Besuch nicht zumutbar ist oder bei Betreuung zu Hause bzw. bei Tageseltern. Dafür ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Landesregierung nötig.
Quelle: oesterreich.gv.at, Kindergärten (Stand 12.01.2026) und die 15a-Vereinbarung über Elementarpädagogik (RIS).
Was die Bundesländer zusätzlich beitragsfrei stellen
Viele Länder gehen über das halbtägige Pflichtjahr hinaus. Die Übersicht auf oesterreich.gv.at (Stand 12.01.2026) nennt:
| Bundesland | Keine Elternbeiträge laut Übersicht |
|---|---|
| Burgenland | halb- oder ganztags, 0 bis 6 Jahre |
| Kärnten | halb- oder ganztags, 1 bis 5 Jahre bzw. bis zur Schulpflicht |
| Niederösterreich | halbtags, 0 bis 6 Jahre |
| Oberösterreich | halbtags, 0 bis 6 Jahre |
| Salzburg | halbtags, 3 bis 6 Jahre |
| Tirol | halbtags, 4 bis 6 Jahre |
| Wien | ganztags, 0 bis 6 Jahre |
Steiermark und Vorarlberg stehen in dieser Tabelle nicht. Mittagstisch, Ferienbetreuung und private Träger können extra kosten. Aktuelle Beiträge und Anmeldefristen nennt die Gemeinde, das Magistrat oder der Träger. In Wien liegt die Hauptanmeldezeit für städtische Kindergärten laut oesterreich.gv.at im November und Dezember für das folgende Kindergartenjahr.
Für Betreuungskosten kann eine einkommensabhängige Kinderbetreuungsbeihilfe in Frage kommen. Zuständig sind Gemeinde oder Magistrat bzw. das AMS, je nach Leistung. Vor der Anmeldung die aktuelle Stelle nachfragen, statt Formulare aus alten Forenbeiträgen zu verwenden.
Pflegefreistellung: wenn das Kind krank ist oder die Betreuung ausfällt
Pflegefreistellung ist kein Urlaub, sondern eine bezahlte Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das Entgelt läuft weiter.
Laut Unternehmensserviceportal (Stand 16.01.2025) gibt es sie unter anderem für:
- notwendige Pflege erkrankter naher Angehöriger, unabhängig vom gemeinsamen Haushalt (unter anderem Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, Wahl- und Pflegekinder)
- notwendige Pflege einer erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt
- Betreuungsfreistellung, wenn die zuständige Betreuungsperson des Kindes ausfällt (etwa schwere Erkrankung, Krankenhaus, Tod)
- Begleitung eines noch nicht zehnjährigen Kindes bei einem stationären Krankenhausaufenthalt
Das Ausmaß der allgemeinen Pflegefreistellung ist innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens die Wochenarbeitszeit. Wer 20 Stunden arbeitet, hat 20 Stunden, wer 38 Stunden arbeitet, 38. Sie darf tage- oder stundenweise genommen werden. Der Dienstgeber ist sofort zu informieren. Der Nachweis kann mündlich, schriftlich oder durch ein ärztliches Attest erfolgen; verlangt der Betrieb ein Attest, trägt er laut USP die Kosten der Praxis, wenn er darauf besteht.
Eine zweite Woche (erweiterte Pflegefreistellung) gibt es, wenn die erste Woche verbraucht ist und neuerlich die notwendige Pflege eines noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt anfällt. Ist auch das erschöpft, kann für ein noch nicht 12-jähriges Kind einseitiger Urlaubsantritt möglich sein.
Quelle: USP, Pflegefreistellung. Ergänzend WKO und ÖGB.
Häufige Fragen
Muss ich um Pflegefreistellung ansuchen?
Nein. Informieren müsst ihr unverzüglich. Eine Erlaubnis ist nach den zitierten Übersichten nicht vorgesehen. Ob der Betrieb ein Attest will, klärt ihr im Vorfeld.
Zählt die Pflegefreistellung für jedes Kind extra?
Nein. Die erste Woche gilt unabhängig von der Zahl der Kinder. Die zweite Woche ist an ein noch nicht 12-jähriges erkranktes Kind und an einen neuen Anlassfall gebunden.
Quellen
- oesterreich.gv.at: Kindergärten (Stand 12.01.2026)
- USP: Pflegefreistellung (Stand 16.01.2025)
- WKO: Pflegefreistellung
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